5. Ist Bio drin, wo Bio drauf steht? Strenge Kontrolle entlang der Prozesskette

Das Kontrollsystem für Produzenten von Bio-Lebensmitteln ist eines der dichtesten und wirksamsten im Lebensmittel- Bereich. Bio-Bauern und Lebensmittelhersteller werden europaweit nach einem einheitlichen gesetzlichen Standard mindestens einmal jährlich kontrolliert. Erzeugungs- und Verarbeitungsprozesse und alle für das Bio-Produkt verwendeten Rohstoffe, Zutaten und Hilfsmittel werden bei den Kontrollen über alle Stufen auf ihre Zulässigkeit in Bio-Lebensmitteln geprüft.

Sichere Bio-Lebensmittel durch ein lückenloses Kontrollsystem

Die besondere Qualität von Bio-Lebensmitteln wird durch einen systematischen und lückenlosen Kontrollprozess gesichert, der alle an der Herstellung beteiligten Unternehmen - vom Landwirt über die Mühle, Transporteure, Händler, Lebensmittelhersteller bis zum Großhandel - mit einbezieht. Die Prozesskontrolle entlang der Lebensmittelkette ermöglicht eine Rückverfolgung aller Bio-Lebensmittel bis hin zu den Erzeugern der Rohwaren. Grundlage dieser Prozesskontrolle sind umfassende Aufzeichnungen durch die Unternehmen. Diese umfassen die Rohwarenbeschaffung, Lagerung und Verwendung von Zutaten, Rezepturen und Verbrauchsaufzeichnungen sowie den Verkauf. Für alle eingesetzten Bio-Komponenten muss dabei zweifelsfrei die Bio-Herkunft belegt werden. Mit diesen Maßnahmen kann ein Abgleich zwischen verkauften Bio-Lebensmitteln und eingekauften Rohstoffen vorgenommen werden (Mengenflusskontrolle). In allen Unternehmen werden bei den Kontrollen zudem die Ackerflächen, Tiere, Lagerstätten sowie die Herstellungs- und Verkaufsräume begutachtet. Auch die Betriebsmittel wie Saatgut, Dünger und Futtermittel sowie alle Rohwaren und Zusatzstoffe werden auf ihre Zulässigkeit geprüft.

Kontrollstellen und -behörden in Deutschland und der EU

Die Kontrolle der Ökologischen Lebensmittelwirtschaft ist durch die EG-Öko-Verordnung [1] geregelt. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben zudem weitere Regelungen zur Zulassung und Überwachung von Kontrollstellen sowie zur Sanktionierung von Unternehmen im Fall eines Verstoßes gegen die EG-Öko-Verordnung erlassen. In Deutschland regelt das Öko-Landbaugesetz [2] die Strafverfolgung bei missbräuchlicher Kennzeichnung von Lebensmitteln mit Bio-Hinweisen sowie das Zulassungsverfahren für Kontrollstellen [3]. Die Zulassung von Kontrollstellen erfolgt durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die Überwachung durch die Bundesländer. Alle Kontrollstellen müssen eine Arbeitsweise nach der EN-Norm 45011 nachweisen, um Neutralität, Objektivität und Zuverlässigkeit sicherstellen zu können [4].

Ablauf der Kontrollen und Sanktionen

Bevor ein Landwirt Bio-Lebensmittel erzeugen oder ein Lebensmittelhersteller

solche produzieren und in Verkehr bringen darf, muss das jeweilige Unternehmen sich bei einer Kontrollstelle anmelden und die Erstkontrolle, bei welcher die Einhaltung der Anforderungen der Bio-Verordnung bestätigt wird, erfolgreich durchlaufen. Ackerflächen und Tiere der landwirtschaftlichen Betriebe müssen dabei Umstellungsfristen von bis zu drei Jahren einhalten.

Mindestens einmal jährlich wird jedes Unternehmen daraufhin umfassend kontrolliert; diese Kontrolle erfolgt in der Regel angemeldet. Zusätzlich werden bei mindestens 10 % aller Unternehmen unangemeldete Stichprobenkontrollen durchgeführt. Die Auswahl dieser Unternehmen erfolgt nach festgelegten Risikokriterien. Hierzu zählen vor allem das bisherige Auftreten von Verstößen gegen die Bio-Verordnung und die parallele Erzeugung von Bio- und konventionellen Lebensmitteln [5].

Stellen die Kontrollstellen fest, dass Bio-Lebensmittel mit Hilfe unzulässiger Zutaten (z.B. aus konventioneller Landwirtschaft) hergestellt wurden, wird der Verkauf dieser Produkte untersagt. Bereits im Handel befindliche Ware muss zurückgerufen oder als konventionell gekennzeichnet werden. Zudem werden die Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Unternehmen, die wiederholte oder schwerwiegende Verstöße begehen, wird der Verkauf von Bio-Lebensmitteln gänzlich untersagt.

Sichere Bio-Lebensmittel auch aus Nicht-EU-Staaten

Auch Bio-Lebensmittel, die in die EU eingeführt werden, werden nach einem gleichwertigen Kontrollsystem geprüft. Hierzu müssen Hersteller wie Kontrollstellen die Einhaltung der EU-Erzeugungsrichtlinien für Bio-Lebensmittel belegen. Bestimmte Drittstaaten haben hierzu eine allgemeine Anerkennung ihrer Bio-Kontrollstellen erhalten, in allen anderen Fällen muss für jedes Bio-Produkt eine einzelne Ermächtigung zum Import beantragt werden [6]. In diesem Verfahren prüft die BLE die Gleichwertigkeit der Erzeugung und die Arbeitsweise der ausländischen Kontrollstelle.

Weiterentwicklung des Kontrollsystems - Datenaustausch, Internetverzeichnis der kontrollierten Unternehmen und stufenübergreifende Rückverfolgbarkeit

Nach längerer freiwilliger Praxis wurde im Jahr 2005 der Datenaustausch zwischen Kontrollstellen gesetzlich vorgeschrieben. Verkaufsmengen eines Rohwarenherstellers werden nun im Rahmen eines sogenannten Cross-Checks regelmäßig mit Einkaufsmengen von Abnehmern verglichen und gegen geprüft, wodurch potenziellen Betrügern die Verwendung unzulässiger Rohwaren erschwert wird.

Seit Januar 2006 gibt es ein öffentlich zugängliches Internet-Verzeichnis aller kontrollierten Bio-Unternehmen [7]. Darauf aufbauend können über diese Plattform auch einzelne Partien an Bio-Ware registriert und damit ihre Herkunft gesichert werden. Dieses Projekt befindet sich aktuell im Aufbau [8].

Die in Deutschland tätigen Kontrollstellen haben zusätzliche Vorschläge für die Weiterentwicklung des Kontrollsystems erarbeitet [9]. So werden strengere und intensivere Kontrollen bei Risikounternehmen gefordert, während die Kontrollanforderungen an Kleinunternehmen reduziert werden sollten. Bei letzteren ist das Risiko, unzulässig Bio-Waren in den Markt zu bringen, aufgrund ihrer einfachen Strukturen und kleinen Produktionsmengen viel geringer.

Im vergangenen Jahr wurde mit dem Datenstandard "organicXML" [10] die Basis für eine stufenübergreifende Rückverfolgbarkeit von Bio-Lebensmitteln entlang der gesamten Prozesskette vom Landwirt bis zum Lebensmittelhersteller geschaffen. Der Datenstandard soll den Austausch von Warendaten zwischen allen beteiligten Unternehmen der Bio-Prozesskette ermöglichen und den Kontrollstellen die Beobachtung, Prüfung und Freigabe der Warenbewegungen erleichtern. Auf diese Weise wird das Kontrollsystem sicherer und zugleich effizienter und reagiert damit auf die steigenden Anforderungen in einem wachsenden und anonymeren Markt. Potenziellen Betrügern wird hiermit der Zutritt zum Markt weiter erschwert, Rohwaren unklarer Herkunft könnten nicht mehr angeboten werden.

Quellen und weiterführende Literatur:

[1] Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABL. Nr. L 198, S. 1).
Aktuelle Fassung z.B. unter http://www.raumberg-gumpenstein.at/cms/index.php?option=com_docman&task=cat_view&gid=196&Itemid=53

[2] Öko-Landbaugesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558), zuletzt geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I, S.1586). Abrufbar unter http://www.bmelv.de/cln_093/SharedDocs/Rechtsgrundlagen/O/Oeko-Landbaugesetz.html

[3] Leitlinien zum Kontrollsystem der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EG Nr. L. 198, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung, Stand: 6. April 2001

[4] Artikel 9 (11) der VO (EWG) 2092/91

[5] Anhang III Nr. 5 (2) der VO (EWG) 2092/921

[6] Die europäische Kommission legt regelmäßig fest, welche Länder auf die sog. "Drittlandsliste" gesetzt werden. Derzeit ist dies geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 956/2006 vom 28.Juni 2006, (ABl. EG Nr. L 175 vom 29. Juni 2006, S. 41). Abrufbar unter eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do

[7] bioC Die Internetseite http://www.bioc.info wurde von der Konferenz der Kontrollstellen (KdK) als freiwilliges Verzeichnis der kontrollierten Unternehmen entwickelt und zum 1. Januar 2006 ausgebaut, um die neuen gesetzlichen Anforderungen gemäß Öko-Landbaugesetz § 5 (1a) zu erfüllen.

[8] bioC Ein Kurzportrait des Projektes ist abrufbar unter http://www.bundesprogramm-oekolandbau.de/index.php?id=187&fkz=05OE018&pos=348.

[9] Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH (2003): Analyse der Schwachstellen in der Kontrolle nach EU-Verordnung 2092/91 und Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Zertifizierungs- und Kontrollsysteme im Bereich des Ökologischen Landbaus. Im Auftrag der Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau/BLE. Abrufbar unter http://orgprints.org/5114/

[10] Weitere Informationen zum Datenstandard organicXML sind unter http://www.fibl.org/forschung/qualitaetssicherung/rueckverfolgbarkeit/ abrufbar. Dort kann auch der Datenstandard selbst herunter geladen werden.