3. Wer definiert, was Bio ist? Gesetzlich geregelt durch die EG-Öko-Verordnung

Seit 1991 regelt ein Gesetz der EU, wie Bio-Produkte erzeugt, verarbeitet und gekennzeichnet werden müssen, und durch welche Kontroll- und Dokumentationsauflagen die Überwachung der Einhaltung der Regeln geschieht. Das EU-Gesetz sorgt seither für fairen Wettbewerb und Schutz der Verbraucher vor Irreführung am Bio-Markt.

Von privaten Normen zur gesetzlichen Regelung

Die Ökologische Lebensmittelwirtschaft ist durch die privatwirtschaftliche Initiative von Landwirten, Verarbeitern und Händlern entstanden. Sie haben sich aus ethischen Erwägungen selbst Bewirtschaftungs- und Verarbeitungsstandards gesetzt. Dazu wurde ein System der Qualitätssicherung und Kontrolle entwickelt und etabliert. Von dem seit den 70er Jahren immer größer werdenden Interesse der Verbraucher versuchten Trittbrettfahrer zu profitieren, die ihren Produkten den Anschein von Bio-Produkten gaben, ohne dass sie den Standards genügt hätten. Deshalb wandten sich in den 80er Jahren Bio-Branchenvertreter an den Staat, um gesetzlichen Missbrauchs-, Wettbewerbs- und damit Verbraucherschutz zu erwirken. So entstand die EG-Öko-Verordnung 2092/91. Damit wurden praktisch die privaten Richtlinien der Öko-Landbau-Verbände im Jahr 1991 gesetzlich normiertes Recht. Die ökologische Tierhaltung wurde 1999 EU-weit gesetzlich geregelt (Verordnung 1804/99/EU) [1].

Anwendungsbereich und Inhalte der Verordnung

Laut der Verordnung ist der Öko-Landbau eine "besondere Art der Agrarerzeugung". Diese Besonderheit begründet sich nicht in einer bestimmten stofflichen Definition der Produkte, beispielsweise über maximale Rückstandswerte. Vielmehr definiert sie prozessbezogen ein besonderes Verfahren der landwirtschaftlichen Produktion (Artikel 5, 6 und Anhang I). Die EU-Verordnung gilt für pflanzliche und tierische Lebens- und Futtermittel. Sie ist anwendbar, wenn ein Produkt als aus Ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet wird (Artikel 1). Für andere Agrarerzeugnisse gilt die Verordnung nur, solange sie nicht verarbeitet sind: Sie gilt also für Öko-Rohbaumwolle, nicht aber für ein Öko-T-Shirt. Ausführlich regelt die Verordnung die Kennzeichnung der Bio-Lebensmittel (Artikel 2 und 5). Artikel 5 ist die zentrale Steuerungsvorschrift.

Wie die Umstellung auf Ökologischen Landbau abläuft, beispielsweise einzuhaltende Fristen und die Kennzeichnung der Produkte, ist in Anhang I geregelt. Die Verordnung umfasst ebenso die Kontrolle (Artikel 8) und die Verarbeitung (Artikel 5, Anhang VI) ökologischer Lebensmittel. Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern müssen gleichwertigen Anforderungen genügen (Artikel 11). Artikel 6 regelt, für welche Verwendungszwecke in einen Öko-Betrieb eingeführte Stoffe eingesetzt werden dürfen, sofern sie in den Positivlisten des Anhangs II aufgeführt sind, z. B. Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und -Zusatzstoffe oder Reinigungs- und Desinfektionsmittel.

Die Positivlisten der erlaubten Betriebsmittel und Zusatz- und Hilfsstoffe der Verarbeitung (Anhang VI) stellen ein klares Instrument der Abgrenzung des Ökologischen Landbaus und damit der rechtlichen Unterscheidung vom konventionellen dar. Technische Hilfsmittel wie etwa Treibstoffe sind nicht listungspflichtig.

Rahmen für Kontrolle und Sanktionen

Die Öko-Landbau-Verordnung setzt der Arbeit privater Öko-Zertifizierer und -kontrolleure den Rahmen. Die Kontrollhoheit liegt bei den Mitgliedstaaten der EU, welche die Ausführung der Kontrolltätigkeit, wie in Deutschland, an private Kontrolleure delegieren können. Öko-Kontrollbehörden in den deutschen Bundesländern lassen die privaten Kontrollstellen zu und überwachen deren Tätigkeit [2; 3]. Wenn Sanktionen gegen Unternehmen festzulegen sind oder Ausnahmen genehmigt werden, entscheiden die Kontrollbehörden auf der Grundlage der Informationen, die die Kontrollstellen zusammengetragen haben. Nicht jede Abweichung der Praxis in Bio-Betrieben von den Vorgaben der inzwischen an die hundert Seiten starken, in einigen Bereichen sehr detaillierten Verordnung rechtfertigt weit reichende Sanktionen, wie etwa die Aberkennung des Bio-Status. Anders liegt der Fall bei Unregelmäßigkeiten, welche den Kern dessen berühren, was Verbraucher mit Recht als Leistung des Ökologischen Landbaus erwarten dürfen. Wenn Produkte konventioneller Herkunft als Bio-Ware verkauft werden, liegt ohne jeden Zweifel Betrug vor, der mit aller Härte geahndet wird.

Unterschiede zu den Richtlinien der Bio-Verbände

Die Öko-Landbau-Verordnung setzt einen Mindeststandard für die Öko-Produktion und -Verarbeitung sowie deren Kontrolle. Die Richtlinien der Bio-Landbauverbände haben demgegenüber z. T. höhere Anforderungen. So schreiben sie z. B. in ihren Richtlinien, anders als die EU-Verordnung, grundsätzlich eine Umstellung des gesamten Betriebes einschließlich aller Teilbereiche vor [114].

Die EG-Verordnung zum Öko-Landbau hat in den inzwischen 15 Jahren seit Erlass ihre Ziele, den Schutz der Verbraucher vor Irreführung und der Unternehmen vor unfairem Wettbewerb, weitgehend erreicht. An manchen Stellen hat der Gesetzgeber überreguliert, und in manchen Fällen handhaben die Kontrollbehörden z. B. die Ausnahmetatbestände unterschiedlich. So kann es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten, aber auch zwischen den Bundesländern kommen, und der Kontrollaufwand für in mehreren Bundesländern tätige Kontrollstellen erhöht sich. Insgesamt aber ist das Instrument wirksam und hilfreich. Der durch die EU-Kommission erarbeitete Vorschlag einer Totalrevision [5] hingegen lässt befürchten, dass bewährte Verfahren preisgegeben werden sollen [6].

 

Wesentliche Unterschiede zwischen der EG-Öko-Verordnung und den Richtlinien der Verbände

Regelungsbereich EG-öko-Verordnung Richtlinien der Bio-Anbauverbände
Umstellung des Betriebs Teilbetriebsumstellung möglich Umstellung des gesamten Betriebs ist Pflicht
Maximaler Tierbesatz je Hektar landwirtschaftlicher Fläche 14 Mastschweine, 580 Masthühner oder 230 Legehennen 10 Mastschweine, 280 Masthühner oder 140 Legehennen
Maximale Düngermenge 170 kg N/ha/Jahr 112 kg N/ha/Jahr
Zukauf von organischem Handelsdünger Nicht begrenzt, der Bedarf muss allerdings von der Kontrollstelle anerkannt sein Maximaler Zukauf: 40kg N/ha/Jahr
Einsatz von Gülle, Jauche und Geflügelmist aus konventioneller Haltung Einsatz konventioneller Gülle und Geflügelmist unter bestimmten Bedingungen erlaubt Einsatz verboten
Einsatz konventioneller Futtermittel Höhere Anteile erlaubt, größere Auswahl bei Futtermitteln (nur übergangsweise bis 2011) wenige eiweißreiche konventionelle Futterzutaten, sofern nicht in öko-Qualität verfügbar
Erzeugung der Futtermittel im eigenen Betrieb Erwünscht aber nicht zwingend Mindestens 50% des Futters müssen vom eigenen Betrieb stammen
Ganzjährige Silagefütterung Nicht geregelt Ganzjährige ausschließliche Silagefütterung verboten
Verwendung von Zusatzstoffen Positivliste mit rund 45 Zusatzstoffen Produktionsspezifische Positivlisten
Verwendung gentechnikfreier Enzyme Ohne Einschränkung zugelassen Nur für wenige spezielle Anwendungen in bestimmten Produktgruppen zugelassen, für Backwaren verboten
Verwendung natürlicher Aromen Ohne Einschränkung zugelassen Nicht erlaubt oder nur für wenige Produkte zugelassen
Herkunft der Rohstoffe Keine speziellen Regelungen Alle oder Großteil der Zutaten sind Verbandsware aus Deutschland, Regionalität erwünscht
Verpackung und Packstoffe Keine speziellen Regelungen Produktgruppenspezifische Positivliste mit erlaubten Verpackungsmaterial

Quellen und weiterführende Literatur

[1] Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abrufbar unter http://www.raumberg-gumpenstein.at/cms/index.php?option=com_docman&task=cat_view&gid=196&Itemid=53

[2] DATech Deutsche Akkreditierungsstelle Technik GmbH (2001): Notwendige Unterlagen für die Akkreditierung nach EN 45011, http://www.datech.de/share/files/F29OF.pdf

[3] Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS), Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (2005): Leitfaden für die Akkreditierung von Stellen, die Produkte zertifizieren – EN 45011 (1998), http://www.sas.ch/de/documents/index.html

[4] Rechtliche Regelungen im Ökologischen Landbau http://www.oekoregelungen.de/private_richtlinien.php?id=205

[5] Kommission der Europäischen Gemeinschaften (21.12.2005): Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, KOM(2005) 671 endgültig, 2005/0278 (CNS), 2005/0279 (CNS) (Entwurf für eine Totalrevison 2009), http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2005/com2005_0671de01.pdf

[6] BÖLW (2006): Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen vom Dezember 2005. Zum pdf-Dokument

Schmidt, H. und M. Haccius (1994): EG-Verordnung Öko-Landbau – eine juristische und agrarfachliche Kommentierung. 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bad Dürkheim

Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) (2005): Auslegungen der EG-Öko-Verordnung. Datenbank des Arbeitskreises der Kontrollbehörden zu Auslegungsfragen der EG-Öko-Verordnung, http://www.oekolandbau.de/fileadmin/pah/loek_protokolle/index.php