4. Woran erkennt man Bio-Lebensmittel? Eindeutige Kennzeichnung durch Biosiegel und Verbandszeichen

Bio-Produkte erkennt man durch eindeutige Hinweise, wie etwa den Zusatz "Bio-/Öko-" oder die Angabe der Kontrollstelle, auf dem Etikett, der Verpackung oder - bei loser Ware, wie Obst und Gemüse - an der Kiste bzw. am Regal. Seit 1991 ist durch ein EU-Gesetz detailliert vorgeschrieben, welche Produkte als Bio-Produkte bezeichnet werden dürfen, wie deren Kennzeichnung aussehen darf, und welche Angaben auf dem Etikett eines Bio-Produktes stehen müssen. Gegen missbräuchliche Verwendung der Bio-Kennzeichnung gehen die Behörden vor und verhängen Geldbußen oder sogar Gefängnisstrafen.

Eindeutige und sichere Kennzeichnung

Die EG-Öko-Verordnung 2092/91 regelt die Kennzeichnung von Bio-Produkten [1]. Sie erlaubt die synonyme Verwendung der Begriffe "biologisch" bzw. "ökologisch" einzig für die Lebensmittel, die nach den Vorgaben der Verordnung erzeugt und verarbeitet wurden. Häufig, aber nicht immer, enthält bereits die Verkehrsbezeichnung einen entsprechenden Bestandteil. So stellen sich Bio-Lebensmittel dem Verbraucher zum Beispiel als "Bio-Apfelsaft", "Öko-Kartoffeln" oder "Bio-Haferflocken" vor. Darüber hinaus zeigt die Zusatzangabe "aus ökologischer Landwirtschaft" oder "aus biologischer Landwirtschaft", dass es sich um ein Bio-Produkt handelt. Diese steht in jedem Fall bei der Zutatenliste des Produktes. Durch Sternchen an der jeweiligen Zutat wird deutlich gemacht, dass diese aus Ökologischem Landbau stammt. Werden keine Sternchen verwendet, wurden alle Zutaten biologisch erzeugt. Ein Lebensmittel darf dann als "Bio" oder "Öko" bezeichnet werden, wenn mindestens 95 % seiner landwirtschaftlichen Zutaten aus ökologischer Erzeugung stammen (» Frage 14). Ein verpflichtendes Element auf dem Etikett eines jeden Bio-Produktes ist die Angabe der Öko-Kontrollstelle, welche das erzeugende bzw. verarbeitende Unternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Bio-Landwirtschaft und -Verarbeitung geprüft hat. Bei loser Ware steht diese Angabe in den Warenbegleitpapieren; der Kunde kann im Laden die Mitarbeiter des Handelsunternehmens danach fragen. Für in Deutschland ansässige Kontrollstellen wird immer das Wort "Öko-Kontrollstelle" verwendet, ferner das Kürzel "DE" für Deutschland und eine mit drei Stellen angegebene Ziffer, die von den zuständigen Kontrollbehörden an die jeweilige Kontrollstelle vergeben worden ist. Die Angabe lautet beispielsweise "DE-001-Öko-Kontrollstelle". In einer Liste der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung [2] kann man nachsehen, wo die genannte Öko-Kontrollstelle ihren Sitz hat, und sich dort erkundigen, ob der Hersteller oder In-Verkehr-Bringer des Bio-Produktes kontrolliert wurde und gesetzeskonform arbeitet. Die Angabe der Öko-Kontrollstelle auf dem Produkt erleichtert allen Marktbeteiligten das Rückverfolgen der Produktherkunft.

Bio-Siegel und Verbandszeichen

Eine einfache zusätzliche Orientierung bietet dem Verbraucher das Bio-Siegel (siehe Abbildung). Im Jahr 2002 wurde dieses Zeichen vom deutschen Verbraucherschutzministerium beschlossen und kann seitdem für alle Bio-Produkte verwendet werden, die "gemäß EG-Öko-Verordnung" erzeugt, verarbeitet oder in die EU importiert worden sind. Das Siegel steht gemäß den EU-Gesetzen allen Verwendern offen, die Bio-Produkte vermarkten; es ist nicht für deutsche Erzeuger oder Verarbeiter reserviert. Im Internet kann man nachschauen, ob das Hersteller-Unternehmen seiner Registrierungspflicht nachgekommen ist [3]. Die Verbandszeichen von Bio-Landbau-Organisationen (siehe Abbildung) sind keine Hersteller- oder Handelsmarken, sondern gehören Bio-Landwirte-Verbänden. Sie dürfen nach Abschluss entsprechender Verträge bei der Kennzeichnung verwendet werden, wenn der Erzeuger, Verarbeiter oder In-Verkehr-Bringer des Produktes die Richtlinien der jeweiligen Bio-Landbau-Organisation einhält. Die Bio-Bauern-Organisationen, die die Produzenten und Hersteller zertifizieren, hatten sich lange vor Erlass der EU-Verordnung Regeln für ihre Arbeit gegeben, deren Einhaltung durch ein Vertrags- und Überprüfungssystem gewährleistet wird. Diese Regeln sind in mancher Hinsicht strenger als das EU-Gesetz über den Öko-Landbau (» Frage 3). Die Zeichen finden sich häufig zusätzlich zur Marke des Hersteller- oder Handelsunternehmens auf Bio-Produkten. Über die Adressen der Bio-Organisationen informiert z. B. die Stiftung Ökologie und Landbau [4], die IFOAM (International Federation of Organic Agricultural Movements) [5] oder der BÖLW (Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft) [6].

Das Bio-Siegel erleichtert das Erkennen von Bio-Produkten, die gemäß der EG-Öko-Verordnung erzeugt wurden. Bio-Lebensmittel, die nach den strengeren Standards der Verbände erzeugt wurden, erkennt man an deren Warenzeichen.
Das Bio-Siegel erleichtert das Erkennen von Bio-Produkten, die gemäß der EG-Öko-Verordnung erzeugt wurden. Bio-Lebensmittel, die nach den strengeren Standards der Verbände erzeugt wurden, erkennt man an deren Warenzeichen.

Hersteller- und Handelsmarken

Von der Produkt- oder Verkehrsbezeichnung auf einer Verpackung verschieden ist die Marke, wie beispielsweise "Rapunzel" oder "Lebensbaum", unter der Hersteller ihre Bio-Produkte vermarkten. Marken von Unternehmen, die ausschließlich Bio-Produkte anbieten, geben dem Verbraucher eine klare und einfache Orientierung am Markt. Neben den Marken der Herstellerführen praktisch allefilialisierten Lebensmittelhandelsunternehmen Bio-Produkte unter eigener Marke: Füllhorn (Rewe), BioBio (Plus), Biowertkost (Edeka), um nur einige zu nennen. Die Marke kann den Namensbestandteil "Bio" oder "Öko" enthalten, doch muss das nicht so sein. Diese Marketing-Entscheidung ist nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt.

Missbräuchliche und irreführende Kennzeichnung

Gibt es auch "scheinbare" Bio-Produkte, die das in Wirklichkeit nicht sind? Ja, das kann vorkommen, wenngleich es nur noch sehr selten der Fall ist: In der Vergangenheit war nicht immer klar, dass der "Bio"-Bestandteil in einer Marke für ein echtes Bio-Produkt steht; es war bis zum 1.6. 2006 möglich, dass Besitzer alter Marken mit Namensbestandteil "Bio" diese auch für konventionell erzeugte Lebensmittel verwenden. Als Beispiel seien die "Bioghurf'-Joghurtkulturen genannt. In Fällen wie diesen schrieb allerdings der EU-Gesetzgeber einen deutlichen Korrekturhinweis auf der Produktverpackung vor, dass es sich nicht um ein Bio-Produkt handelt. Inzwischen ist auch diese Ausnahme verboten. Missbräuchliche Kennzeichnung kann bei der Bundesanstalt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angezeigt werden und wird mit Geldbußen oder Freiheitsstrafen bestraft [7; 8]. Daneben gibt es Werbeaussagen oder Produktkennzeichnungen, die von Verbrauchern irrtümlich wie ein Bio-Hinweis verstanden werden können. Beispiele für solche Aussagen sind "aus umweltschonendem Landbau", "aus integrierter Landwirtschaft", "aus kontrolliertem Anbau". Hier lohnt es, genauer hinzuschauen und zu prüfen, ob die anderen, oben genannten Merkmale auf dem Produkt zu finden sind. Nur dann ist es ein Bio-Produkt.

Quellen und weiterführende Literatur:

[1] EU-Verordnung Nr. 2092/91/EWG über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel.
Aktuelle Fassung z.B. unter
http://www.raumberg-gumpenstein.at/cms/index.php?option=com_docman&task=cat_view&gid=196&Itemid=53

[2] Verzeichnis der zugelassenen Kontrollstellen, abrufbar unter http://www.oekolandbau.de/service/adressen/oeko-kontrollstellen/

[3] Datenbank der registrierten Unternehmen, abrufbar unter http://www.bio-siegel.de/index.php?id=produktanzeigen&no_cache=1

[4] Rechtliche Regelungen im Ökologischen Landbau http://www.oekoregelungen.de

[5] IFOAM http://www.ifoam.org/

[6] BÖLW http://www.boelw.de/

[7] Öko-Landbaugesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558), zuletzt geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I, S.1586). Abrufbar unter http://www.bmelv.de/cln_045/nn_750634/SharedDocs/Gesetzestexte/[...]

[8] Öko-Kennzeichengesetz vom 10. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 3441). Abrufbar unter http://www.bmelv.de/cln_045/nn_750634/SharedDocs/Gesetzestexte/[...]