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Stellungnahme

EmpCo-Richtlinie: Dürfen Umweltclaims mit Bio-Bezug genutzt werden?

Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung von Verbraucherinnen und Verbrauchern für den ökologischen Wandel (EmpCo) erfolgt über das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und bringt neue Regeln für umweltbezogene Werbeaussagen mit sich. 

Künftig sind „allgemeinen Umweltaussagen“ – also kurze, prägnante Slogans wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „naturfreundlich“ oder „bodenschonend“ – grundsätzlich als irreführend verboten - es sei denn, das Unternehmen kann eine zugrunde liegende „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen. In der Regelung werden beispielhaft das EU-Ecolabel oder Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I genannt. Diese Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend,sondern ermöglicht auch die Einbeziehung von weiteren „Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht“.1 

Wie wirkt die neue Regelung auf die Werbung für Produkte, die das EU-Bio-Logo und/oder das Logo eines Bio-Anbauverbandes tragen, sowie auf die werbende Kommunikation zur Bio-Landwirtschaft im Allgemeinen? 

Bereits in der Begründung zum UWG ist klargestellt, dass Bio-Lebensmittel als „Umwelthöchstleistung nach sonstigem geltenden Unionsrecht“ in Betracht kommen.2 Ihre Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung ist in der der EU-Öko-Verordnung 2018/848 geregelt. Auf dieser Grundlage kann beispielsweise die Verwendung einer prägnanten, allgemeinen Umweltaussage mit Bezug zum Öko-Anbau als Umwelthöchstleistung zulässig sein. 

Wortlaut und Zweck der EmpCo-Richtlinie unterstützen ebenfalls eine Einordnung der EU-Öko-Verordnung als „Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht“. Denn Ziel der Bio-Produktion ist es eine umweltfreundliche, ressourcenschonende und artgerechte Lebensmittelproduktion und -verarbeitung zu gewährleisten (Art. 4 und 5 Verordnung (EU) 2018/848). Ihre Umweltleistungen, z.B. Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit, Biodiversität, und Ressourceneffizienz, wurden vielfach wissenschaftlich belegt.34 Aus diesem Grund werden biologische Lebensmittel sowohl auf europäischer Ebene (Green Deal, Farm to Fork Strategy) als auch deutscher Ebene (Nachhaltigkeits-, Ernährungs- und Bio-Strategie) politisch gefördert. Die Öko-Verordnung regelt neben dem Pflanzenbau und der Tierhaltung auch die Lebensmittelverarbeitung. Sie enthält auch Regeln zu importierten Bio-Lebensmitteln. Die Einhaltung der Bio-Vorgaben wird jährlich durch akkreditierte Öko-Kontrollstellen entlang der gesamten Wertschöpfungskette unabhängig kontrolliert und von staatlichen Stellen überwacht. 

Auch die Gesetzessystematik spricht für eine Einordnung von Bio-Lebensmitteln als „Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht“. Die ausdrücklich aufgeführte EU-Ecolabel-Verordnung (EG) Nr. 66/2010 enthält keine Kriterien für Lebensmittel und verweist in Bezug auf diese Produktkategorie direkt auf die EU-Öko-Verordnung.5 Des Weiteren enthält die als lex specialis zur EmpCo entworfene Green Claims Richtlinie (Gesetzgebungsverfahren derzeit ausgesetzt) in Art. 1 Abs. 2 eine Aufzählung an Unionsvorschriften, unter denen bestimmte ausdrückliche Umweltaussagen gemacht werden können. Darunter war neben den in der EmpCo genannten Vorschriften unter anderem auch die EU-Öko-Verordnung ausdrücklich aufgeführt. Somit sollte für Umweltaussagen, die durch die Verordnung (EU) 2018/848 geregelt oder gestützt werden, ein Anwendungsausschluss für ausdrückliche Umweltaussagen gelten.6 

Laut der Gesetzesbegründung zur UWG-Änderung sei die Gefahr einer Irreführung bei allgemeinen Umweltaussagen aufgrund ihrer Kürze und Schlagwortigkeit sowie dem fehlenden Bezug zum betroffenen Umweltaspekt, Lebenszyklus und behaupteter Wirkung besonders hoch, sofern diese nicht durch ein Umweltsiegel oder gesetzlich definierte Anforderungen unterlegt sind. Genau diese Unterlegung durch gesetzlich definierte Anforderungen ist bei nach der EU-Öko-Verordnung zertifizierten Lebensmitteln gegeben. Durch die EU-Öko-Verordnung als Umwelthöchstleistung gestützte Umweltaussagen sind demnach auch als allgemeine Umweltaussagen weiter zulässig. Entsprechend hat es auch der EU-Gesetzgeber beim Entwurf der Green Claims Richtlinie formuliert:  

„In Bezug auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die vorliegende Richtlinie nicht für Umweltaussagen gelten, die sich auf zertifizierte ökologische/biologische Erzeugnisse beziehen und auf der Grundlage der genannten Verordnung begründet wurden; sie können beispielsweise den Einsatz von Pestiziden, Düngemitteln und antimikrobiellen Mitteln oder etwa die positiven Auswirkungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft auf die biologische Vielfalt, den Boden oder das Wasser betreffen.“  

Hiervon ausgehend kann davon ausgegangen werden, dass folgende beispielhafte Werbeaussagen zur Bio-Landwirtschaft grundsätzlich denkbar sind:  

  • Beispiel „bodenschonend“: Diese Aussage stützt sich auf das Ziel zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit (Artikel 4) sowie den Grundsatz des bodengebundenen Anbaus und den restriktiven Umgang mit externen Produktionsmitteln und Düngung (Artikel 5). Der deutsche Gesetzgeber geht in seiner Gesetzesbegründung jedenfalls davon aus, dass "bodenschonend" in Verbindung mit der Bio-Zertifizierung zulässig sein kann. 
  • Beispiel „gewässerschützend“ oder „gewässerschonend“: Diese Formulierung dürfte ebenfalls zulässig sein, weil sie durch die Verbesserung des Zustands von Wasser (Artikel 5) und die verantwortungsvolle Nutzung der Wasserressourcen belegt werden kann. 
  • Beispiel „biodiversitätsfördernd“, „insektenfreundlich“ oder „artenschützend“: Solche Aussagen rechtfertigen sich durch das explizit formulierte Ziel des Beitrags zu einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt und einer giftfreien Umwelt (Artikel 4). In der Praxis wird dies maßgeblich durch den Verzicht auf umweltschädliche synthetische Pestizide und Düngemittel erreicht (Artikel 5). 
  • Beispiel „tierfreundlich“ oder „artgerecht“: Diese Aussagen können aus dem expliziten Gebot eines hohen Tierschutzniveaus und der Erfüllung der verhaltensbedingten Bedürfnisse der Tiere hergeleitet werden (Artikel 4 und 5). 

Zusätzlich kann dies durch diverse Studien belegt werden.78 

Ein wesentlicher Pfeiler der Öko-Landwirtschaft in Deutschland sind private Bio-Verbände. Die Richtlinien dieser Verbände bauen allesamt auf den Inhalten der EU-Öko-Verordnung auf und gehen über deren Anforderungen hinaus, etwa durch Verpflichtungen zur Gesamtbetriebsumstellung oder durch strengere Tierwohlvorgaben. 

Wenn bereits die Erfüllung der Vorgaben der EU-Öko-Verordnung zum Treffen einer darauf basierenden Umweltaussage genügt, so muss dies für die strengeren privaten Standards erst recht gelten. Es wäre unlogisch, die gesetzlichen Bio-Standards werblich zu privilegieren und gleichzeitig Unternehmen, die weitreichendere Umweltleistungen erbringen, mit Kommunikationsverboten zu belegen. 

Es ergeben sich sowohl aus den gesetzlichen Erwägungsgründen als auch der Systematik der UWG-Änderung, dass kurze und prägnante Werbeaussagen für Bio-Produkte weiterhin zulässig sind, wenngleich eine Zulässigkeit immer von der konkreten Kommunikation abhängen sein wird. Die EU-Öko-Verordnung dürfte daher eine anerkannte Umwelthöchstleistung im Sinne der EmpCo-RL bzw. des UWG darstellen und kann eine tragfähige gesetzliche Grundlage für die Nutzung allgemeiner Umweltaussagen sein. Für private Bio-Standards, die dieses Niveau übertreffen, soll dies zumindest nach der deutschen Gesetzesbegründung ebenso gelten.

Eine Einschränkung dieser prägnanten Werbung würde Vorreiter der Nachhaltigkeit benachteiligen und dem erklärten Gesetzesziel – der Förderung nachhaltiger Konsumentscheidungen – zuwiderlaufen. 

Es sind also alle Voraussetzungen gegeben, dass gerade die Hersteller von/auf Bio- und erst recht von/auf Bio-Verbandsprodukten auch weiterhin mit kurzen prägnanten Aussagen auf ihren Beitrag zum Umweltschutz hinweisen dürfen.  

Diesen von der EU ausdrücklich vorgesehenen Vorteil für Umwelthöchstleistungen wie den Ökolandbau sollte genutzt werden. Damit wird zu einem zentralen Ziel der EmpCo-Richtlinie beigetragen: Greenwashing zu verhindern und klar zwischen nicht belegten Umweltbehauptungen und tatsächlich erbrachten Umweltleistungen zu unterscheiden. 

Diese Einschätzung wurde sorgfältig erarbeitet, ersetzt aber keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Berlin, Juli 2026.

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Ihr Kontakt zum BÖLW

Carola Krieger
Referentin Verarbeitung und Handel

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