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Regeln der Bio-Kennzeichnung

Nur wo Bio drin ist, darf Bio drauf stehen. Die Regeln für die Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln schreibt die EU-Öko-Verordnung seit 1991 sehr detailliert fest.

Bio-Kundinnen und -Kunden erkennen Öko-Äpfel, -Jogurt oder -Wurst überall zuverlässig. Denn egal, ob im Naturkostfachhandel, im Supermarkt oder an der Tankstelle: Die Begriffe ‚öko(logisch)‘ und ‚bio(logisch)‘ dürfen nur auf Lebensmitteln stehen, die nach den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung produziert und kontrolliert wurden. Anders ist es bei Begriffen wie ‚nachhaltig‘, ‚kontrolliert‘ oder ‚natürlich‘ – für sie gibt es keine gesetzlichen Regeln, die Unternehmen können ihre Waren beliebig damit labeln.

Vorgeschriebene Kennzeichen auf jedem vorverpackten Bio-Lebensmittel sind das EU-Bio-Logo, die Codenummer der Öko-Kontrollstelle, die das Unternehmen kontrolliert hat – zum Beispiel DE-Öko-007 – sowie eine Herkunftsangabe für die Zutaten, wie beispielsweise Deutschland-, EU- oder Nicht-EU-Landwirtschaft. Es kann auch eine Region innerhalb eines Landes angegeben sein, wenn jeweils mindestens jeweils 95 % der Zutaten von dort kommen.

Es gibt eine Reihe von Kennzeichnungen, die ebenfalls bei Bio-Produkten verwendet werden, aber freiwillig sind: Unter anderem das sechseckige deutsche Bio-Siegel, das gemeinsam mit dem europäischen Bio-Logo in Deutschland verwendet werden darf, wenn die Öko-Verordnung eingehalten wird. Die Zeichen der Bio-Verbände bieten dem Kunden zusätzliche Orientierung, denn sie kennzeichnen – aufbauend auf der Öko-Verordnung – einen noch höheren Produktionsstandard, etwa bei der Tierhaltung oder der Verarbeitung der Bio-Lebensmittel.

Auch bei loser Ware wie Obst oder Gemüse sind die Händlerinnen und Händler verpflichtet, die Produkte als ‚bio‘ zu kennzeichnen, allerdings ohne verpflichtend das Bio-Logo verwenden zu müssen. Die Kennzeichnung kann zum Beispiel an der Obst- oder Gemüsekiste oder am Verkaufsregal angebracht werden.

Logos, Wortmarken oder Verbandszeichen, die bei Lebens- und Futtermitteln Bio suggerieren ohne die Öko-Verordnung einzuhalten, sind nicht erlaubt. Gegen Unternehmen, die das Verbot missachten und die Bio-Kennzeichnung missbräuchlich verwenden, gehen die Behörden vor und verhängen Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen.

Die Kennzeichnungsregeln in der Öko-Verordnung werden stetig weiterentwickelt und an den aktuellen Stand der Praxis und die neuesten Erkenntnisse aus der Forschung angepasst. Eine Übersicht über die Rechtsverordnungen finden Sie hier.

Foto Header: NürnbergMesse, Frank Boxler

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