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Stellungnahme

BÖLW zum Entwurf der Düngeverordnung vom 18.12.2014

Dringender Änderungsbedarf - Ansatz der Kreislaufwirtschaft wird unterlaufen

Berlin, 28.01.2015. Grundsätzlich begrüßen wir die Neufassung der Verordnung, sehen aber dringenden Änderungsbedarf, den wir im Folgenden erläutern möchten:

Öko-Landbau ist Gewässerschutz

Der Öko-Landbau verzichtet auf leicht lösliche mineralische Stickstoff-Düngemittel und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel (PSM). Damit vermeidet er Verunreinigungen von Grund- und Oberflächengewässern mit PSM und zu viel Nitrat. Zudem ist wissenschaftlich belegt, dass ökologisch bewirtschaftete Böden über eine höhere Wasserhaltekapazität und Infiltrationsraten verfügen als konventionell bewirtschaftete. Das ist nicht nur vorteilhaft für den Hochwasserschutz, sondern mindert auch die oberflächliche Abschwemmung von Boden und damit Nährstoff-Verfrachtung (insbesondere Phosphat) in Oberflächengewässer. Ziel müsste es daher sein, den Öko-Landbau aktiv aus Sicht des Gewässerschutzes zu fördern. Auch deshalb hat sich die Bundesregierung in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie das Ziel gesetzt, 20 % der Agrarfläche auf ökologischen Landbau umzustellen.

Gesamtbewertung des Entwurfes zur Düngeverordnung

Mit der Novellierung der Düngeverordnung (DüV) muss ein wirksamer Schritt getan werden, um landwirtschaftlich bedingte Stickstoff- und Phosphor-Einträge in Gewässer zu begrenzen und wichtige EU-Umweltziele der Nitrat- und Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Besonders hoch ist der Handlungsbedarf in Betrieben mit einem hohen Viehbesatz in vieh- und biogasanlagenstarken Regionen. Zudem müssen Betriebe/Regionen mit erhöhtem Anteil an Gemüseflächen ihren Beitrag zur Senkung von Nährstoffeinträgen leisten.

Dafür liefert der Entwurf der DüV Ansätze, die wir ausdrücklich unterstützen, wie:

  • die Obergrenze für N-Bilanzüberschüsse ab 2018 von 60 auf 50 kg/ha abzusenken
  • die Begrenzung der Phosphatdüngung bei entsprechend hoch versorgten Böden
  • die Einbeziehung von Gärrückständen aus Biogasanlagen bei der Obergrenze für die im Durchschnitt des Betriebes aufgebrachte Stickstoffmenge in Höhe von 170 kg Stickstoff je Hektar
  • die Möglichkeit für Bundesländer über eine „Öffnungsklausel für belastete Grund-wasserkörper >40/50 mg Nitrat/Ltr“ weitergehende Maßnahmen in Problemgebie-ten umzusetzen
  • die Option zur Einführung einer Hoftorbilanz

Ob mit der Novellierung der DüV jedoch die Probleme in den „Hot Spots“ der Nährstoff-Ungleichgewichte mit hohen Stickstoff- und Phosphorüberschüssen gelöst werden kann, muss bezweifelt werden. Denn die zentralen Schwachstellen bei Datenverfügbarkeit und -abgleich, Kontrolle und Vollzug der geltenden DüV werden auch mit der novellierten Fassung nicht beseitigt.
Der Einführung eines bundeseinheitlichen Düngekatasters und verschiedener Meldeverordnungen (Dünge-Transportdatenbank in Verbindung mit einer DüngeverbringungsVO) nach dem Vorbild Niedersachsens kommt eine zentrale Bedeutung zu. Nur über die Vernetzung dieser Daten mit den einzelbetrieblichen Nährstoffbilanzen könnte eine wirksame Kontrolle der Vorgaben der DüV gewährleistet werden. Kontrollen sollten vor allem dort durchgeführt werden, wo es Umweltprobleme aufgrund von Nährstoffüberschüssen gibt.

Eine pauschale und flächendeckende Anwendung aller neuen Vorgaben des vorgelegten DüV-Entwurfes würde zu einer gravierenden Benachteiligung ökologisch wirtschaftender Betriebe führen und damit das Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, 20 % der Agrarfläche auf ökologischen Landbau umzustellen, konterkarieren. Spezialisierte Bio-Unterglas-Betriebe würden zur Betriebsaufgabe gezwungen.

Zudem würde bei Umsetzung des DüV-Entwurfes der Strukturwandel in „Nicht-Problemgebieten aus Sicht des Gewässerschutzes“ forciert werden. Extensiv wirtschaftende Betriebe (insbesondere Rinderhalter) einschließlich Ökobetrieben würden durch wenig umwelteffiziente Vorgaben zur vorzeitigen Betriebsaufgabe gezwungen. Denn insbesondere die Anforderungen zu Sperrzeiten, Lagerstätten und Ausbringungstechnik überfordern die Kapitalkraft kleiner, bäuerlicher, viehhaltender Betriebe.

Die Konsequenz wäre: Gebiete ohne Nährstoffprobleme in Gewässern verlieren Viehbestände mit der Folge, dass die freiwerdenden Produktionskapazitäten in Intensiv-Produktionsgebiete wandern. Damit würde der DüV-Entwurf in seiner Wirkung die regionale Konzentration der Tierhaltung und einen verstärkten Gülletourismus unterstützen. Das Gegenteil ist aber notwendig, nämlich die breitere Verteilung der Viehhaltung in der Fläche und damit der Abbau der Viehbestände in den Problemgebieten mit hohen Viehbeständen.

Durch unnötige Auflagen für Festmistsysteme und die Kompostausbringung würde der DüV-Entwurf umweltpolitische Ziele im Bodenschutz konterkarieren. Festmistsysteme stehen für artgerechte Tierhaltung, langsame Freisetzung von Nährstoffen und geringe Ammoniak-Emissionen im Vergleich zu Gülle/Jauche. Anstatt diese Vorzüglichkeit zu fördern, werden Festmistsysteme nun durch neue Vorgaben den DüV-Entwurfes behindert.

Auch die deutlichen Einschränkungen bei Ausbringen und Anwendung von Komposten widersprechen den Zielen im Bodenschutz (u.a. Humusausbau) und sind nicht sachgerecht. Der richtige Ansatz der Kreislaufwirtschaft wird unterlaufen.

Wir möchten folgende konkrete Änderungsvorschläge einbringen:

I Stickstoff-Aufbringungsobergrenze 170 kg N/ha bedeutet das Aus für spezialisierte Bio-Unterglasbetriebe

Zu § 6 Abs. 3
Wortlaut des DüV-Entwurfes vom 18.12.2014:

(3) Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach §§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

Anmerkungen:
Eine Begrenzung der Gesamtstickstoffdüngung auf 170 kg/ha/Jahr ist für spezialisierte Unterglas-Bio-Betriebe (ohne relevante Freilandflächen) unmöglich zu erfüllen. Der Regelungsvorschlag würde dazu führen, dass der Stickstoffentzug von den Hauptkulturen Bio-Tomaten, Paprika und Gurken deutlich höher wäre als durch die Düngung zugeführt werden könnte. Während konventionelle Betriebe den Mehrbedarf an Stickstoff im Gewächshaus mit mineralischen Düngern ausgleichen können, sind Bio-Betriebe vollständig auf organische Dünger angewiesen.

In ökologisch bewirtschafteten Unter-Glasflächen besteht keine Grundwassergefährdung über Nitratverlagerung, da über das gesamte Jahr keine Wassersättigung des Bodens in Gewächshäusern vorliegt. Zudem zeichnen sich die im Öko-Landbau eingesetzten und zugelassenen organischen Dünger durch eine geringe Nährstoff-Verfügbarkeit aus. Unterglasflächen von Bio-Betrieben müssen daher von der 170 kg N/ha Regelung ausgenommen werden. Nur so kann eine sachgerechte Düngung entsprechend dem Entzug durch die Ernteerzeugnisse sichergestellt werden.

Sollte hier keine Ausnahmeregelung in die DüV aufgenommen werden, wäre der erfolgreichste Produktionsbereich innerhalb der Bioproduktion akut gefährdet. Denn bereits 20 % der gesamten deutschen Unterglasproduktion werden nach den Vorgaben des ökologischen Landbaus bewirtschaftet. Eine Produktion von Bio-Tomaten, Paprika und Gurken wäre in Deutschland nicht mehr möglich. Bestehende deutsche Bio-Unterglasbetriebe würden in Konkurs gehen oder auf konventionelle Wirtschaftsweise rückumstellen. Die deutschen Marktanteile an Bio-Tomaten, Paprika und Gurken würden über zusätzliche Importe gedeckt werden müssen, die Wertschöpfung ins Ausland abwandern. In den letzten Jahren erfolgreich aufgebaute Wertschöpfungsketten deutscher Bio-Unterglasbetriebe mit dem Lebensmittelhandel würden zerstört.

Ergänzungsvorschlag:
In § 2 Begriffsbestimmung sollte der letzte Satz ergänzt werden:

Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören in geschlossenen oder bodenunab-hängigen Kulturverfahren genutzte Flächen. Auch der bodenabhängige geschützte Anbau in Glas- oder Foliengewächshäuser mit gesteuerter Bewässerung zählen zu den geschlos-senen Kulturverfahren, da keine Auswaschungsgefahr besteht.


II Aufbringungssperre für Festmist und Kompost

Zu § 6 Abs. 7
Wortlaut des DüV-Entwurfes vom 18.12.2014:

(7) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:
1. auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar,
2. auf Grünland und auf Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Januar.
Abweichend von Satz 1 dürfen Düngemittel, bei denen es sich um Festmist von Huf- oder Klauentieren, feste Gärrückstände oder Kompost handelt, in der Zeit vom 15. November bis zum 31. Januar nicht aufgebracht werden.

Anmerkungen:
Die Einführung einer Sperrfrist vom 15. November bis zum 31. Januar auch für Festmist und Komposte wird abgelehnt. „Feste“ Wirtschaftsdünger wie Mist und Kompost haben ein sehr viel höheres Verhältnis von Kohlenstoff (C) zu Stickstoff (N) als Gülle und Jauche. Dadurch ist der Stickstoff stärker gebunden und deutlich weniger löslich und pflanzenverfügbar, woraus sich eine weitaus geringere Gefahr der Austragung ergibt. Auch ein Auf-bringungsverbot für Komposte ohne wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff ist in den Wintermonaten fachlich nicht begründbar, da aus diesen Komposten eine relevante Auswaschung von wasserlöslichem Stickstoff ausgeschlossen werden kann. Häufig ist sogar das Gegenteil der Fall: Durch Komposte kann im Boden frei verfügbarer Stickstoff gebunden und dessen Auswaschung vermieden werden.

Wie bisher sollte auf eine Sperrfrist für Festmist und Kompost vollständig verzichtet werden. Bei Festmist ist neben dem Mist der Huf- und Klauentiere auch Geflügelmist mit einzuschließen.

Hinweis zu unflexiblen Sperrzeiten für organischen Dünger:
Im Ökologischen Landbau wird bewusst darauf gesetzt, die Nährstoffe über die Fruchtbarkeit des Bodens und nicht in der labilen Form leicht löslicher mineralischer Düngemittel an die Pflanze zu bringen. Das ist nur durch eine standortangepasste Wirtschaftsweise und flexible, kulturabhängige und witterungsbezogene Bewirtschaftungsmaßnahmen möglich. Der Boden darf deshalb nur dann befahren und bearbeitet werden, wenn nach Bodenstruktur und Feuchtezustand keine Verdichtungen zu befürchten sind. Im Februar und März sind Böden vieler Acker und Grünlandstandorte noch wassergesättigt. Umgekehrt können Böden in vielen Jahren noch im Spätherbst wesentlich schonender bearbeitet und befahren werden, und die Bestände nehmen noch Nährstoffe deutlich länger auf als zu den laut Entwurf freigegebenen Zeiträumen. Dies betrifft flüssige Wirtschaftsdünger, aber insbesondere auch Festmist. Die geplante Einschränkung der Zeitfenster für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger würde eine bodenschonende Ausbringung deutlich erschweren. Natürlich ist es administrativ einfacher zu handhaben, wenn es starre Kalenderdaten gibt, die die Ausbringung begrenzen. Der Zwang jedoch, Wirtschaftsdünger unabhängig vom Jahresverlauf lediglich in starren Zeitfenstern auszubringen führt im Ergebnis zu Boden-verdichtungen und damit zu einer Verschlechterung von Nährstoffdynamiken – auch zu Lasten der Gewässer.

Änderungsvorschlag:

(7) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:
1. auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar,
2. auf Grünland und auf Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Januar.
Abweichend von Satz 1 sind Düngemittel, bei denen es sich um Festmist von Huf- oder Klauentieren oder von Geflügel, feste Gärrückstände oder Kompost handelt, ausgenommen.


III Aufbringung auf gefrorenem Boden

Zu § 5 Abs. 1
Wortlaut des DüV-Entwurfs vom 18.12.2014:

(1) Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen mit den dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf trockenen, gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn,
1. der Boden durch Auftauen aufnahmefähig wird,
2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,
3. der Boden eine Pflanzendecke trägt und
4. andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.
Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf einen gefrorenen Boden aufgebracht werden.

Anmerkungen:
Das Aufbringen von Festmist und Kompost auf gefrorenen Boden hat sich bewährt, weil unter diesen Bedingungen keine Bodenverdichtungen durch die Aufbringung zu befürchten sind. Ein nennenswerter Austrag von Stickstoff tritt aufgrund der niedrigen Bodentempera-turen im Winter und geringer Stickstofflöslichkeit nicht auf. Eine Verlagerung der Festmist- und Kompostausbringung in das meist nasse Frühjahr birgt neben pflanzenbaulichen Nachteilen die Gefahr der Bodenverdichtung.

Sollte das Aufbringungsverbot entsprechend des DüV-Entwurfes auf alle stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel ausgedehnt werden, so könnten Festmist und Komposte auch dann nicht auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn der Boden durch Auftauen aufnahmefähig ist. Die dann zulässige Menge an Gesamtstickstoff in Höhe von 60 Kilogramm ist für Kompost und auch für Festmist von Huf- oder Klauentieren oder von Geflügel viel zu niedrig angesetzt.

Grundsätzlich ist zum Schutz vor Stickstoffauswaschungen eine Bemessung nach der aufgebrachten Stickstoffgesamtmenge für alle organischen Düngemittel nicht zielführend. Vielmehr sollte die Begrenzung der Aufbringungsmenge anhand der zum Zeitpunkt der Aufbringung im Düngemittel tatsächlich verfügbaren bzw. löslichen Stickstoffmenge erfolgen.

Änderungsvorschlag zu § 5 Abs. 1

(1) Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen mit den dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, sowie mit Düngemitteln, bei denen es sich um Festmist von Huf- oder Klauentieren oder von Geflügel, feste Gärrückstände oder Kompost handelt, bis zu 30 kg verfügbarem Stickstoff je Hektar auf trockenen, gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn,
1. der Boden durch Auftauen aufnahmefähig wird,
2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,
3. der Boden eine Pflanzendecke trägt und
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4. andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.
Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf einen gefrorenen Boden aufgebracht werden.


IV Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern

Zu § 12 (1, 4)
Wortlaut des DüV-Entwurfs vom 18.12.2014:

(1) Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 6 Absatz 7 und 8 verboten ist.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 muss ab dem 1. Januar 2018 nachgewiesen werden, dass mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallenden festen Wirtschaftsdünger Festmist, Kompost oder feste Gärrückstände sicher gelagert werden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Anmerkungen:
Die vorgesehene Erhöhung der notwendigen Lagerkapazität für Festmist auf mindestens vier Monate (ab 1.1.2018) wird abgelehnt. Zusammen mit der neuen Anforderung in § 6 Abs. 7 (Sperrzeit für Festmist) befördert diese Vorgabe den Strukturwandel in Gebieten ohne Nitratprobleme in Grundwässern. Extensiv wirtschaftende Betriebe einschließlich Ökobetrieben können durch diese neuen Vorgaben für Festmist in eine existenzbedrohende Situation kommen (Ausführungen siehe oben).

Bei einer Streichung der Sperrzeiten für Festmist und Kompost wäre diese Vorgabe obsolet.


V Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen

Zu § 11
Anmerkungen:
Die geplanten Vorschriften zur Ausbringungstechnik sind nicht auf allen Standorten zielführend. Der Zwang zur Verwendung von Großtechnik in überbetrieblich organisierten, mit schweren Maschinen bestückten Gülleketten führt zu Bodenverdichtungen, die aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes abzulehnen sind. In Hanglagen und kleinstrukturierten Regionen, in denen der Anteil an Öko-Bauern oft besonders hoch ist, kann die Schleppschlauchtechnik nicht verwendet werden.
Um die Nutztierhaltung und die landwirtschaftlichen Strukturen in diesen sensiblen und gleichzeitig sehr wertvollen Regionen zu erhalten, sollte in Ausnahmefällen dort weiterhin die Verwendung der eigenen verfügbaren Ausbringtechnik erlaubt sein.


VI Nährstoffvergleich - Ausnahmen erweitern

zu § 8 Abs (6)

Die Erweiterung von Bagatellgrenzen, unterhalb derer Betrieben die Erstellung des Nährstoffvergleichs und der Düngebedarfsermittlung erlassen wird, sollte um Bio-Betriebe mit unproblematischem Viehbesatz erweitert werden. Das von ökologisch wirtschaftenden Betrieben mit geringem Viehbesatz ausgehende Gefährdungspotential für die Umwelt ist gering, da sie vollständig auf mineralische N-Dünger verzichten.

Ergänzungsvorschlag in § 8 Abs (6)

4. …
d) Betriebe, die ökologisch wirtschaften und unter 1,5 GV/ha Viehbesatz ohne jeglichen Zukauf von stickstoffhaltigem Dünger oder unter 1,0 GV/ha Viehbesatz ohne relevanten Düngerzukauf von unter 50 kg/ha N/a der Betriebsfläche einsetzen.


VII Länderöffnungsklauseln

zu § 13 (2)
Wortlaut des DüV-Entwurfs vom 18.12.2014:

(2) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben

  1. in Gebieten, in denen im Grundwasserkörper mehr als 40 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts oder mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind, dass abweichend von…

Unter der Annahme, dass eine bundesweite Regelung mit weitergehenden Auflagen für Betriebe in „Problemgebieten“ zwischen Bund und Ländern nicht mehrheitsfähig ist, muss die Möglichkeit der im DüV-Entwurf vorgeschlagenen „Öffnungsklausel für belastete Grundwasserkörper >40/50 mg Nitrat/Ltr“ konsequent genutzt werden. Die in § 13 (2) genannten Maßnahmen reichen aber nicht aus und müssten um folgende Punkte erweitert werden. Dafür ist das Düngegesetz zu ändern:

  • In Risikogebieten sind zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung des Stickstoff- und Phosphateintrags zu ergreifen, entweder für spezielle Betriebe oder spezielle Regi-onen.
  • Automatische Zusendung von Nährstoffvergleichen der Betriebe mit einem Viehbesatz über 2,0 GV/ha an die zuständige Landesbehörde. Zudem muss eine Ver-knüpfung der einzelbetrieblichen Nährstoffbilanzen mit den Daten anderer Erhe-bungen wie den Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnungen erfolgen.
  • Nutzung weiterer betrieblicher Daten wie z.B. der HIT-Datenbank zur besseren Kontrolle der DüV.

VIII Verschlechterung der Weidehaltung

Zu Anlage 2 DüV

In Anlage 2 DüV wurden die anzurechnenden Mindestwerte in % der Ausscheidungen der Rinder bei Weidehaltung auf die max. zulässige N-Zufuhr von 170 kgN/ha aus org Nährstoffträgern deutlich verändert von 25 % (alt) bzw 60 % (neu). Dies führt zu einer Schlechterstellung der Weidehaltung im neuen Verordnungsentwurf. Durch die vorgesehene höhere Mindestanrechnung wird die Attraktivität der Weidehaltung vermindert. Die Wechselwirkung der höheren Mindestanrechnung bei Weidehaltung mit der höheren Rentabilität der Stallhaltung erhöht den wirtschaftlichen Vorteil der Stallhal-tung zusätzlich, der Gülleanfall bei Stallhaltung und die entsprechenden Probleme würden in der Tendenz zunehmen. Damit wird gerade die Weidehaltung als tiergerechtester Form der Rinderhaltung benachteiligt. Dies wirkt den Bestrebungen von Bund und Ländern um eine Verbesserung des Tierwohls entgegen.


IX Übergangsvorschrift – Einführung Hoftorbilanz

Zu § 15
Wortlaut des DüV-Entwurfs vom 18.12.2014:

[(2) Die in den §§ 8 und 9 geregelten Anforderungen an den Nährstoffvergleich und seine Bewertung werden durch Rechtsverordnung auf Grund des § 12a Absatz 2 des Düngegesetzes ab dem 1. Januar 2018 schrittweise durch einen Vergleich der dem Betrieb zugeführten und vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen abgelöst].

Aus der Begründung zu § 15 Absatz 2:

[Zur Steuerung von Nährstoffströmen soll eine Bilanzierung der Nährstoffzufuhr und –abfuhr für den Gesamtbetrieb zum 01.01.2018 zunächst für größere Betriebe mit hohem Viehbesatz eingeführt werden.]

Anmerkungen:
Die Einführung einer umfassenden Hoftorbilanz unter Berücksichtigung aller relevanten Nährstoffströme wie Gärreste, Zukäufe von Düngern und Futtermittel wird unterstützt. Da Stickstoffüberschüsse nicht nur Gewässer, sondern auch die Luft (in Form von Lachgas auch das Klima) und terrestrische Ökosysteme betreffen, sollte die Nährstoffbilanzierung über eine umfassende Hoftorbilanz erfolgen. So würden auch Ammoniakemissionen berücksichtigt.
Die Hoftorbilanzierung muss als KontrolIinstrument für die Umweltverträglichkeit des Stick-stoff- und Phosphat-Managements so schnell wie möglich für viehstarke Betriebe ab 2,0 GV/ha verpflichtend werden. Hierfür müssen sowohl die rechtlichen als auch die tech-nisch-administrativen Voraussetzungen geschaffen werden.

Die Hoftorbilanz ist zudem eine wichtige Grundlage zur Erhebung einer Stickstoffüberschussabgabe, deren Einführung von unserer Seite unterstützt wird. Zusammen mit einem effizienten Vollzug der DüV und erweiterten Länderöffnungsklauseln könnte die Einführung einer Stickstoffüberschussabgabe die Zielerreichung der EU-Nitrat- und Wasserrahmenrichtlinie maßgeblich unterstützen.

Foto Header: BLE, Dominic Menzler


Ihr Kontakt zum BÖLW

Dr. Friedhelm von Mering
Referent Politik

 +49 30 28482-306
mering[at]boelw.de

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