Berlin, 4. August 2026. Der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) sieht sich nach der Veröffentlichung eines neuen Rechtsgutachtens der Berliner Kanzlei GGSC zur Gentechnik in seinen Forderungen an die Bundesregierung bestärkt.
Tina Andres, BÖLW-Vorstandsvorsitzende, kommentiert:
„Das Bundeslandwirtschaftsministerium macht es sich zu einfach, wenn es nationale Koexistenzmaßnahmen für NGT-1-Pflanzen pauschal ablehnt. Das Gutachten der renommierten Kanzlei GGSC stellt klar, dass die Bundesregierung auch nach Verabschiedung der Verordnung zu neuen Gentechniken (NGT-Verordnung) viele Spielräume für eine vernünftige Gentechnik-Regulierung in Deutschland hat. Der Grund ist einfach: anders, als das Bundeslandwirtschaftsministerium behauptet, schließt die NGT-Verordnung keineswegs nationale Koexistenzregelungen aus – im Gegenteil! Die Verordnung erwähnt sogar explizit, dass die EU-Staaten Maßnahmen zum Schutz der ökologischen Lebensmittelerzeugung treffen dürfen!
Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer und Bundesumweltminister Carsten Schneider haben öffentlich immer wieder betont, dass auch künftig die Lebensmittelerzeugung ohne Gentechnik nicht behindert werden darf – das gilt es jetzt durch konkrete Regelungen beziehungsweise deren konsequente Umsetzung abzusichern.
Das deutsche Gentechnikgesetz bietet dafür viele gute Ansätze, wie zum Beispiel die Pflicht, Anbaustandorte für Gentechnik-Pflanzen zu melden. Auch dass Akteure, die Gentechnik-Pflanzen anbauen oder verarbeiten, dies in entsprechenden Warenbegleitdokumenten für ihre Kundinnen und Kunden sichtbar machen müssen, ist ein wichtiger Beitrag zur Transparenz für alle Marktbeteiligten.“
Hintergrund
Das Rechtsgutachten „Koexistenz mit neuer Gentechnik“ von GGSC wurde im Auftrag des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) erstellt und ist hier abrufbar.
Im Gesetzgebungsprozess zur NGT-Verordnung 2026/1388 hatten der BÖLW und viele weitere Organisationen wiederholt Koexistenzregelungen in der Verordnung eingefordert, auf die sich Kommission, Rat und EU-Parlament aber nicht einigen konnten. Im Erwägungsgrund 33 der Verordnung, quasi der „Präambel” zum eigentlichen Gesetzestext, ist jedoch festgehalten, dass die EU-Staaten Maßnahmen ergreifen können, um das „unbeabsichtigte Vorhandensein” von NGT-Pflanzen in der ökologischen Landwirtschaft zu verhindern. Dass in der Verordnung schließlich keine konkreten Regelungen zum Schutz einer Land- und Lebensmittelwirtschaft ohne Gentechnik enthalten sind, schließt nationale Regelungen keineswegs aus, wie das neue Rechtsgutachten erläutert.




