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Stellungnahme

Was für 30 % Bio fehlt

BÖLW zur Reaktion der EU-Kommission auf den deutschen GAP-Strategieplan

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, 30 % Ökolandbau bis 2030 in Deutschland zu ermöglichen. Auch die EU möchte europaweit 25 % Ökolandbau bis 2030 erreichen. Der vom BMEL Ende Februar veröffentlichte nationale Strategieplan (NSP) zur gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sieht allerdings nur eine Finanzierung von 14 % Öko-Flächen bis zum Ende der Förderperiode im Jahr 2027 vor. Es erscheint unrealistisch, dass die zu dreißig Prozent fehlenden 16 % innerhalb von drei Jahren erreicht werden können.
Das geplante Gesamtbudget (nationale und EU-Mittel) für die Flächenförderung des Ökolandbaus beträgt im NSP 20 % der Mittel aus der Zweiten Säule für den Förderzeitraum von 2023 bis 2027, was etwa 500 Mio. € jährlich entspricht. Das reicht bei Weitem nicht aus, um den Ökolandbau entsprechend dem Bio-Ziel der Bundesregierung zu finanzieren. Überschlägig deckt das veranschlagte Budget die Beibehaltungsprämie der aktuellen Öko-Fläche von 10,8 %. Zur Finanzierung eines jährlichen Zuwachses von rund 355.000 ha müssten jährlich 100 Mio. € mehr investiert und damit auch im Strategieplan budgetiert werden. Wir haben zum deutschen Strategieplan bereits im April Stellung genommen.
In der Äußerung der EU-Kommission zum NSP Ende Mai 2022 wird deutlich Bezug genommen auf den Green Deal, die Farm-to-Fork-Strategie und das Pariser Klimaabkommen. Vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine ist die Bekräftigung der Notwendigkeit der Ökologisierung ein wichtiges Zeichen.

Wie muss der Nationale Strategieplan weiterentwickelt werden?

  • Die EU-Kommission begrüßt das deutsche 30 %-Bio-Ziel (Nr. 25) und fordert Deutschland auf zu erklären, wie die Differenz zwischen Ziel (30 %) und dem Zielwert für den Ergebnisin-dikator (14 %) im NSP, aufzulösen ist (Nr. 27).
  • Unter Nr. 7, 57 und 180 fordert die EU-Kommission, weniger Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, mineralischen Düngemitteln und Eiweißpflanzenimporten. Der Ökolandbau setzt genau das bereits um. Daher sollte der Bezug zum Öko-Landbau bei diesen Aspekten im NSP hergestellt werden.
  • Auch die unter Nr. 61 genannte Stärkung der Biodiversität wird durch den Ökolandbau erfüllt, wie in der Studie „Die gesellschaftlichen Leistungen des Ökolandbaus” von Heß / Sanders et al. 2017, gezeigt werden konnte (deutlich höhere Biodiversität im Ökolandbau als in der konventionellen Landwirtschaft). Auch hier sollte im NAP der Bezug zum Ökolandbau hergestellt werden.
  • Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, für Verbesserungen bei bspw. routinemäßigen Amputationen am Tier zu sorgen (Nr. 74). Im Ökolandbau haben die Tiere mehr Platz und Amputationen sind weitaus seltener, da sie nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Der Zusam-menhang zwischen der EU-Forderung und der Öko-Tierhaltung sollte auch im NSP dargestellt werden.
  • Die Bemühungen Deutschlands den Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung zu verringern, hält die EU-Kommission für nicht ausreichend (Nr. 75). Durch seine gesetzlichen Vorgaben und entsprechende Präventionskonzepte, trägt der Ökolandbau zur Erreichung des Ziels bei, dies sollte im NSP entsprechend berücksichtigt werden.
  • Auch wenn die EU-Kommission Fehler bei der Interventionslogik sieht, überträgt sie diese nur unzureichend auf den Öko-Landbau. Die Bundesregierung sollte folgende Punkte am NSP ändern:
    • Zielwert R. 29 (Ökologischer Landbau) muss unter den Zielwerten genannt und bes-ser ausgearbeitet werden (Nr. 90).
    • Das Ambitionsniveau von R. 29 sollte erhöht werden (Nr. 91).
    • Ökolandbau muss sowohl als Interventionsmaßnahme (Art. 65 Ökologischer Land-bau (1308)) und als Indikator (R. 39 Ökologischer Landbau) bei allen drei „Umwelt-zielen“ (D, E, F), sowie bei den Zielen Einkommen, Markt und Wertschöpfung (A, B, C) genannt werden, da er für die Zielerreichung wesentliche Beiträge leistet.
  • Eco-Schemes (ES): Obwohl Biobetriebe zu den Zielen der ES beitragen, werden sie bei der Inanspruchnahme derselbigen im Vergleich zu konventionellen Betrieben benachteiligt (Nr. 110). Die ES wurden so gestaltet, dass teilweise das Verbot der Doppelförderung für gleich-artige Umweltleistungen zum Tragen kommt. Bestimmte ES sind nach Stand der Planungen zusammen mit der Öko-Förderung der Zweiten Säule nicht nutzbar (ES 1a/b) oder es kommt zu teilweisen (ES 4) oder vollständigen Prämienabzügen (ES 6) bei der Öko-Prämie. Die EU-Kommission fordert, dass der Ökolandbau ausreichend an den ES teilhaben kann (Nr. 196). Das ist noch nicht gegeben.
    • ES 2 (vielfältige Kulturen) (Nr. 112): Der BÖLW stützt die Forderung der EU-Kommission die Ausgleichzahlung zu erhöhen. Nur so kann die gewünschte breite Inanspruchnahme ermöglicht werden.
    • ES 4 (Dauergrünland): Dieses ES ist für extensiv wirtschaftende Milchviehbetrieben praktisch nicht zugänglich. Aber gerade diese Betriebe leisten wichtige Beiträge zur umweltverträglichen Grünlandnutzung und sind in ihrem Bestand nun bedroht durch Betriebsaufgabe oder Intensivierung. Daher sollte ein ES für die extensive, flächen-gebundene Milchviehhaltung eingerichtet werden. Wichtig ist das Angebot einer kombinierbaren Sommerweideprämie in allen Bundesländern über die Zweite Säule mit einer Begrenzung des Viehbesatzes in Bezug auf die Futterflächen des Betriebes (Nr. 114).
    • ES 6 (Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel (PSM)): Diese Maß-nahme diskriminiert Bio-Betriebe, da bei einer Inanspruchnahme die Öko-Förderung in gleicher Höhe gekürzt wird. Den besonders hohen Umweltleistungen des langjähri-gen Pestizidverzichts bei der Öko-Bewirtschaftung und dem damit verbundenem hö-heren Aufwand wird diese Regelung nicht gerecht.
  • Konditionalität:
    • Der Ökolandbau ist eine produktionsintegrierte Naturschutzmaßnahme. Durch die ge-setzlichen Vorgaben der EU-Öko-VO für die Bewirtschaftung der Produktionsfläche werden auf diesen nachweislich besondere Umwelt- und Naturschutzleistungen er-bracht. Der Ansatz der Pflichtbrache in der GAP aber folgt der Schutz- und Schmutz-gebietelogik und geht davon aus, dass fehlende Umweltleistungen einer konventio-nellen Wirtschaftsweise auf der Produktionsfläche, auf separaten Flächen kompensiert werden müssen. Um mit den Umweltleistungen des Ökolandbaus angemessen umzugehen, muss der Ansatz des “green by definition” der aktuellen GAP auch ab 2023 fortgeführt werden.
    • Aufbauende und blühende Kulturen sind Teil der Fruchtfolgen im Ökolandbau (bspw. Kleegras). Sie erfüllen zum Teil Brachefunktionen.
    • Besonders kritisch ist die Auflage der „nicht-produktiven Fläche“ in Deutschland dadurch, dass im Jahr vor der Brache keine Aussaat nach der Ernte der Hauptkultur erlaubt sein soll. Eine sinnvolle Integration der Maßnahme "Brache" in die mehrjäh-rige Fruchtfolge von Bio-Betrieben wird dadurch nicht möglich sein. Die Folge sind erhöhter Beikraut- und Schädlingsdruck (die in konventionellen Systemen mit Herbiziden bekämpft werden). Bio-Betriebe sind hier verstärkt von negativen Konsequenzen betroffen, denn sie sind auf ein gelungenes Zusammenspiel von verschiedenen Kul-turmaßnahmen hinsichtlich Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz angewiesen. Dazu gehören eine vielfältige Fruchtfolge sowie eine erfolgreiche Grundbodenbearbeitung zum richtigen Zeitpunkt.
    • Bisher ist nicht sichergestellt, dass Bio-Betriebe die Öko-Prämie auf Brachflächen erhalten. Doch auch eine Brache oder Bodenruhe kann Teil des gesamtbetrieblichen ökologischen Anbausystems sein. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Öko-Prämie auch auf Brachflächen gezahlt werden.
    • GLÖZ 4 (Nr. 98): Das Ziel, Stickstoff- und Phosphoreinträge in Fließgewässern zu reduzieren, sowie die Nitratbelastung im Grundwasser zu verringern, erfüllen Bio-Be-triebe durch besonders strenge Düngevorgaben der EU-Öko-VO und nachweislich sehr geringe Stickstoffüberschüsse. Ein pauschaler Förderausschluss von Bio-Betrieben ist daher nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil sollten Bio-Betriebe von der Auflage befreit werden.
    • GLÖZ 6 (Nr. 100): Die Anmerkung „überall Bepflanzung“ wirft Fragen auf, denn mo-mentan gelten auch Mulchauflagen und Erntereste als Bedeckung, was fachlich sinn-voll ist. Frisch angesätes Wintergetreide kann beispielweise nicht sofort einen Erosi-onsschutz gewährleisten. Die Ausbildung einer starken Wurzelstruktur bedürfte mehr Vorlauf, was bei später Ernte der Vorkultur nicht möglich wäre. Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass weiterhin mit der Rauen Pflugfurche gearbeitet werden kann. Ein De-facto Pflug- bzw. Bearbeitungsverbot zwischen dem 1.12. und dem 15.1. kann besonders für ökologisch wirtschaftende Ackerbau-Betriebe (Kartoffeln, Markt-früchte und Feldgemüse) gravierende negative Auswirkungen haben. Da Biobetriebe auf den Einsatz von Herbiziden verzichten, sind sie, je nach Standort, auf eine solide Grundbodenbearbeitung angewiesen. Die Bodenstruktur ist maßgeblich für den Anbau-Erfolg im Ökolandbau, vor allem hinsichtlich Pflanzenentwicklung und -gesundheit. Umso mehr gilt das für Ackerbau-Betriebe, die auf schweren Böden arbeiten. Zudem kann das faktische Bearbeitungsverbot im vorgegebenen Zeitraum zu einer starken Verengung der Fruchtfolge führen – mit der Konsequenz, dass einige Kulturen nicht mehr angebaut werden könnten.
  • Die EU-Kommission erwartet, dass deutlicher werden soll, wie die Ziele des NSP mit den Maßnahmen der Bundesländer erreicht werden können. Dies gilt auch für die Ökolandbau-Ausbauziele mit Blick auf die Ziele der EU und des Bundes. Die Ziele und Maßnahmen der einzelnen Bundesländer sind zusammen nicht ausreichend, um insgesamt 25 oder 30 % Ökolandbau erreichen zu können. Für einige Bundesländer fehlen Ausbau-Ziele (Nr. 50). Andere Bundesländer haben zu geringe Ausbauziele. Unter Nr. 197 fordert die EU-Kommission zu Recht eine Erklärung warum der Ausbau des Ökolandbaus nicht in allen Bundesländern gefördert werden soll.
  • Der GAK-Rahmen ermöglicht den Ländern eine Prämienerhöhung um 30 % zum berechne-ten Durchschnittssatz. Diese Möglichkeit zu nutzen, leistet einen wichtigen Beitrag, um die Öko-Ausbau-Ziele erreichen zu können. Es ist nicht sachlogisch, dass Bundesländer mit ambitionierten Zielen z.T. deutlich unter diesem Durchschnittssatz bleiben wollen (bspw. Bayern und Hessen beim Grünland).
  • Die Kombinationsfähigkeit von Maßnahmen innerhalb der Zweiten Säule (AUKM) und mit den Eco-Schemes der Ersten Säule muss so gestaltet werden, dass es möglich ist, ökolo-gisch wertvolle Maßnahmen mit der Ökoprämie zu kombinieren. Einige Bundesländer schränken diese Kombinationsmöglichkeiten unnötig ein, ohne dass das Problem der Doppelförderung besteht. Es ist fachlich bspw. nicht nachvollziehbar, warum hochwertige Natur-schutzmaßnahmen nicht zusätzlich zur Öko-Prämie honoriert werden sollen. Ebenso muss dies für die Inanspruchnahme von ES und Maßnahmen der zweiten Säule gelten: Hier muss eine sinnvolle Kombination von Maßnahmen für Ökobetriebe ohne Abzüge bei den Prämien möglich sein.

Insgesamt muss der Öko-Landbau im NSP viel stärker als Instrument verstanden werden, das auf die Lösung zahlreicher Herausforderungen einzahlt. Diese Bezüge sollten verbes-sert werden und der Förderrahmen so gestaltet werden, dass zu einer Umstellung auf Öko-Landbau motiviert wird. Mit Verbesserungen kann erreicht werden, dass der NSP maßgeblich dazu breiträgt das 30 %- Ziel zu erreichen. Der Entwurf des NSP vom Februar 2022 verhindert eine positive Entwicklung des Öko-Landbaus.

Foto Header: Roman Odintsov


Der BÖLW ist der Spitzenverband deutscher Erzeugerinnen, Verarbeiter und Händlerin-nen von Bio-Lebensmitteln und vertritt als Dachverband die Interessen der Ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft in Deutschland. Mit Bio-Lebensmitteln und -Getränken werden jährlich von rund 52.000 Bio-Betrieben 15,87 Mrd. € umgesetzt. Die BÖLW-Mitglie-der sind unter anderem: Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller, Biokreis, Bio-land, Biopark, Bundesverband Naturkost Naturwaren, Demeter, Ecoland, ECOVIN, GÄA, Interessensgemeinschaft der Biomärkte, Naturland, Arbeitsgemeinschaft der ökologisch engagierten Lebensmittelhändler und Drogisten, Reformhaus®eG und Verbund Ökohöfe. Wer wir sind: https://www.boelw.de/ueber-uns/mitglieder/


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Hanna Treu
Referentin Tierhaltung & Agrarpolitik (in Mutterschutz)

 +49 151 42074687
treu[at]boelw.de

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